vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7 und 13, wonach die Betreibungen mit dem Buchhalter besprochen worden seien. Zuerst seien der Lohn und die Subunternehmer bezahlt worden, damit überhaupt habe weitergearbeitet werden können). Indem der Beschuldigte trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung im Juli 2018 keine Zwischenbilanz erstellen liess und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegte, ist er seiner Pflicht zur ordentlichen Rechnungslegung und der Liquiditätsplanung trotz Kenntnis der finanziellen Situation der C._____ GmbH nicht nachgekommen.