7.4 12 ff.). Irrelevant ist, dass die Jahresrechnung 2017 mit Geschäftsbericht vom 31. Januar 2019 fertiggestellt wurde, nachdem sie bereits im Besorgniszeitpunkt Juli 2018 hätte vorliegen müssen (Art. 958 Abs. 3 OR). Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens bewusst war (UA act. 6 134, wonach er alle Rechnungen kontrolliert habe, aber sie nicht habe zahlen können, weshalb der Buchhalter wegen Ratenzahlungen geschaut habe; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7 und 13, wonach die Betreibungen mit dem Buchhalter besprochen worden seien.