7.3 166 f.). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Überschuldung einhergehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4), ist an einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung (zum Begriff der Überschuldung vgl. Art. 725 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bzw. Art. 725b Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen) vorliegend vor dem Hintergrund des hohen Vorjahresverlustes -6-