Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH und damit als deren Organ gemäss Art. 29 StGB oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzplanung, der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwischenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR, Art. 820 i.V.m. Art. 725 OR jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung).