2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz erachtete es auch das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens im Juli 2018 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ GmbH hätte haben, eine Zwischenbilanz hätte erstellen und Sanierungsmassnahmen hätte beantragen müssen.