2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist (Organstellung; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkurseinstellung), zugetragen hat (VA act. 105-109; Berufungsbegründung S. 4 ff.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f, 13 f.); der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass begründete Besorgnis einer Überschuldung vorgelegen oder dass er vorsätzlich gehandelt habe, nachdem die Verantwortung beim Buchhalter gelegen habe. -5-