2.2. Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3;