Allein schon aufgrund dieser Zahlungseingänge hätte er die gesamten in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlen können. Die Begleichung der Forderung der Pensionskasse D._____ im Betrag von Fr. 20'182.90 sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Buchhalter mit der -4- Gläubigerin vereinbart habe, dass die Zahlung später erfolgen könne. Er habe immer eine professionelle Buchhaltung beauftragt. Diese sei dafür verantwortlich gewesen, die Erfüllung der Pflichten sicherzustellen (Berufungsbegründung Ziff. 2).