Der Beschuldigte habe es jedoch eventualvorsätzlich unterlassen, die notwendigen Massnahmen wie das Erstellen einer Zwischenbilanz zu veranlassen. Durch sein Untätigbleiben bzw. dem Fehlen einer Zwischenbilanz habe sich die Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH kausal verschlimmert, indem bis zur Konkurseröffnung am 6. Oktober 2020 Betreibungen in der Höhe von Fr. 166'539.92 hinzugekommen seien (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.4 f.).