2. Misswirtschaft 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen. Die C._____ GmbH habe per Ende 2017 nur noch ein Eigenkapital von Fr. 4'339.30 ausgewiesen. Der Beschuldigte habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH um die angespannte finanzielle Lage des Unternehmens gewusst. Spätestens mit der Betreibung der Pensionskasse D._____ vom 2. Juli 2018 über den Betrag von Fr. 20'182.90 habe begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Der Beschuldigte habe es jedoch eventualvorsätzlich unterlassen, die notwendigen Massnahmen wie das Erstellen einer Zwischenbilanz zu veranlassen.