1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der Freispruch vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers als auch der Vertretung der Privatklägerin (Art. 404 Abs. 1 StPO).