3.5. Der Beschuldigte nahm am 18. September 2024 zur vorgängigen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte mit vorgän- -3- giger Anschlussberufungsantwort vom 25. September 2024 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 14. März 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: