3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 6. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 19. August 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. September 2024 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und reichte mit Eingabe vom 10. September 2024 eine vorgängige Anschlussberufungsbegründung ein.