2.4. Ausgangsgemäss hat A._____ die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 GebührD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Daran ändert nichts, dass das Revisionsgesuch von der Staatsanwaltschaft – formell zu Gunsten der Verurteilten – eingereicht worden ist, nachdem A._____ zuvor mit Eingabe vom 30. Mai 2024 an diese gelangt ist und bei dieser die Aufhebung des Strafbefehls beantragt hatte. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden A._____ auferlegt.