2.3. Der gegen A._____ ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig, insbesondere ist die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (BGE 145 IV 197). Selbst wenn die Staatsanwaltschaft jedoch – aus welchen Gründen auch immer – von Nichtigkeit ausgehen würde, so würde dies dazu führen, dass sie diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten hätte (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte. -5-