Nach dem Gesagten liegen offensichtlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden erweist sich als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.