Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden basiert folglich auf den nach Verstreichen der Einsprachefrist vorgebrachten Tatsachen der Verurteilten. Der Umstand, dass vorliegend die Staatsanwaltschaft Baden und nicht die Verurteilte selbst das Revisionsgesuch gestellt hat, kann nicht dazu führen, dass die dem Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden zugrunde liegenden Tatsachen als neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu werten sind. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.