Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1). Dass die Verurteilte zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, sie schwer krank ist, niemand anders ihr Auto fährt und die Polizei allenfalls das Autokennzeichen falsch abgelesen habe, hätte die Verurteilte problemlos innert Einsprachefrist vorbringen können.