Insoweit die Staatsanwaltschaft Baden vorbringt, dass es sich hierbei um neue Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 StPO handelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Indem die Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Revisionsgesuch nach erneuter Durchsicht des Radarfotos von einem anderen Autokennzeichen und folglich von einem anderen, als den mit Strafbefehl verurteilten Halter ausgeht, nimmt sie lediglich eine neue Beweiswürdigung der bereits in den Akten vorliegenden Beweismittel (i.c. Radarfoto) vor. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Beweiswürdigung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Revision und kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.