2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt mit ihrem Revisionsgesuch vor, sie habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass der Stadtpolizei Baden beim Ablesen des Kontrollschilds ein Fehler unterlaufen sei und es sich beim fraglichen Autokennzeichen gemäss dem Radarfoto um das Kontrollschild «[…]» und um einen «Opel» und nicht wie im Strafbefehl festgehalten um das Kontrollschild «[…]», resp. um einen «Toyota» handelt. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls die Prozessvoraussetzungen gefehlt und es hätte kein Strafbefehl gegen die Verurteilte erfolgen dürfen.