Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht oder von der Strafbehörde in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).