1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Mai 2024. A._____ wurde der Strafbefehl am 13. Mai 2024 mittels «Einschreiben Ausland» ([…]) zugestellt. Sie hat innert Frist keine Einsprache erhoben.