Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2024.624 vom 3. Mai 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (Verurteilte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. Mai 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.