Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.151 (StA.2024.624) Beschluss vom 17. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Gesuchstellerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Verurteilte A._____, geboren am tt.mm.1943, von Italien […] vertreten durch Advokat Valerio Santagata, […] Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2024.624 vom 3. Mai 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (Verurteilte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. Mai 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilte die Verurteilte, vertreten durch Rechtsanwalt Valerio Santagata, der Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie sich zum Tatzeitpunkt am 23. Juli 2023 nicht am Tatort in Baden aufgehalten habe, sie schwer krank sei und sich ihr Auto «Toyota Aygo» ausschliesslich bei ihr befinde und die Staatsanwaltschaft möglicherweise das Autokennzeichen auf dem Radarfoto falsch abgelesen habe. 3. Mit Revisionsgesuch vom 4. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden zu Gunsten der Verurteilten den Antrag, der Strafbefehl vom 3. Mai 2024 sei aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. Mai 2024. A._____ wurde der Strafbefehl am 13. Mai 2024 mittels «Einschreiben Ausland» ([…]) zugestellt. Sie hat innert Frist keine Einsprache erhoben. 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein Strafurteil oder ein Strafbefehl angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine -3- Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht oder von der Strafbehörde in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder um Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden bringt mit ihrem Revisionsgesuch vor, sie habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon erhalten, dass der Stadtpolizei Baden beim Ablesen des Kontrollschilds ein Fehler unterlaufen sei und es sich beim fraglichen Autokennzeichen gemäss dem Radarfoto um das Kontrollschild «[…]» und um einen «Opel» und nicht wie im Strafbefehl festgehalten um das Kontrollschild «[…]», resp. um einen «Toyota» handelt. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls die Prozessvoraussetzungen gefehlt und es hätte kein Strafbefehl gegen die Verurteilte erfolgen dürfen. Insoweit die Staatsanwaltschaft Baden vorbringt, dass es sich hierbei um neue Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 StPO handelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Indem die Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Revisionsgesuch nach erneuter Durchsicht des Radarfotos von einem anderen Autokennzeichen und folglich von einem anderen, als den mit Strafbefehl verurteilten Halter ausgeht, nimmt sie lediglich eine neue Beweiswürdigung der bereits in den Akten vorliegenden Beweismittel (i.c. Radarfoto) vor. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Beweiswürdigung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Revision und kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Im Übrigen erfolgte die erneute Durchsicht und Würdigung des Radarfotos eigens gestützt auf die nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgte Eingabe der Verurteilten vom 30. Mai 2024. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist -4- unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1). Dass die Verurteilte zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, sie schwer krank ist, niemand anders ihr Auto fährt und die Polizei allenfalls das Autokennzeichen falsch abgelesen habe, hätte die Verurteilte problemlos innert Einsprachefrist vorbringen können. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden basiert folglich auf den nach Verstreichen der Einsprachefrist vorgebrachten Tatsachen der Verurteilten. Der Umstand, dass vorliegend die Staatsanwaltschaft Baden und nicht die Verurteilte selbst das Revisionsgesuch gestellt hat, kann nicht dazu führen, dass die dem Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden zugrunde liegenden Tatsachen als neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu werten sind. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Nach dem Gesagten liegen offensichtlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisions- gesuch der Staatsanwaltschaft Baden erweist sich als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.3. Der gegen A._____ ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig, insbesondere ist die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (BGE 145 IV 197). Selbst wenn die Staatsanwaltschaft jedoch – aus welchen Gründen auch immer – von Nichtigkeit ausgehen würde, so würde dies dazu führen, dass sie diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten hätte (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisions- verfahrens bedürfte. -5- 2.4. Ausgangsgemäss hat A._____ die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 GebührD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Daran ändert nichts, dass das Revisionsgesuch von der Staatsanwaltschaft – formell zu Gunsten der Verurteilten – eingereicht worden ist, nachdem A._____ zuvor mit Eingabe vom 30. Mai 2024 an diese gelangt ist und bei dieser die Aufhebung des Strafbefehls beantragt hatte. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden A._____ auferlegt. 3. Sie hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 17. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj