1. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.