Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die Übersetzungskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Berufungserklärung S. 2), ist dem zu folgen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Übersetzung jedoch nicht auferlegt. Stattdessen hat sie sich offensichtlich in Dispositivziffer 4.2. verschrieben, wenn sie ausführt, dass die Kosten gemäss lit. d-e im Umfang von Fr. 2'250.35 dem Beschuldigten auferlegt würden, ergibt sich dieser Betrag doch aus den Kosten gemäss lit. a, d und e und die Übersetzungskosten von Fr. 323.30 sind darin gerade nicht enthalten.