4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 – ohne Übersetzungskosten – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, zuzüglich der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- - 14 - kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).