Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 25 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.