Ergänzend ist hierzu auf das eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von D._____ vom 12. Juni 2023 hinzuweisen. Dieses verneint eine charakterliche Problematik des Beschuldigten und attestiert ihm einen reflektierten Umgang mit dem Geschehen und einen adäquaten Lerneffekt. - 13 - Der Führerausweis wurde ihm nach der Entzugsdauer von drei Monaten ohne Auflagen wiedererteilt (GA act. 7 ff., 27 und Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2023 siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung), was für eine positive Legalprognose spricht.