3.3.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.