Aus den persönlichen Verhältnissen des 37-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2020 und 2022), er lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Gesundheitszustand ist gut. Er geht einer Tätigkeit als Sanitär- und Heizungsmonteur bei der C._____ AG nach und verdient monatlich netto rund Fr. 5'900.00 inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., GA act