Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden konnte. Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seines Überholmanövers verfügt hat, zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt.