Durch das Überholmanöver mit der Geschwindigkeitsüberschreitung war jedoch ohnehin maximal eine sehr geringfügige Zeitersparnis möglich. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, namentlich hätte er sich auch ohne Weiteres wieder hinter dem anderen Fahrzeug einreihen können und an geeigneter Stelle erneut in angemessener Geschwindigkeit überholen können. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).