Der Beschuldigte hat vielmehr leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er kannte die Strecke und setzte trotzdem zu einem verspäteten Zeitpunkt bzw. an ungeeigneter Stelle zu dem riskanten Überholmanöver an. Als Grund für das Überholmanöver mit stark übersetzter Geschwindigkeit gab er an, dass er in Eile gewesen sei. Das Fahrzeug vor ihm sei zu langsam gefahren. Er habe am Nachmittag ein Vorstellungsgespräch gehabt und habe vorher zu Hause noch etwas kochen und essen müssen (vgl. GA act. 29). Er hat somit schlicht aus Ungeduld gehandelt. Durch das Überholmanöver mit der Geschwindigkeitsüberschreitung war jedoch ohnehin maximal eine sehr geringfügige Zeitersparnis möglich.