14 SVG). Dazu gehört auch, ein Überholmanöver überhaupt nur dann einzuleiten, wenn dieses unter Einhaltung der Verkehrsregeln durchgeführt werden kann oder das Überholmanöver bei Auftreten unerwarteter Umstände sofort durch Abbremsen und Zurückschwenken auf die Normalspur abzubrechen, wenn es nicht gefahrlos abgeschlossen werden kann, was vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen wäre (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Notstand). Damit kommt gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung infrage.