Soweit der Beschuldigte gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB eine Minderung der Strafe fordert, ist ihm nicht zu folgen. Für den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB muss eine notstandsähnliche Lage vorliegen, die nicht bereits vom entschuldbaren Notstand umfasst ist. Die Bedrängnis muss einen besonders hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt haben, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubte (vgl. SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 3 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen).