verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.