Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des überholten Fahrzeugs gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut waren und allgemein ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen