Auch dadurch hätten für den Lenker des überholten Fahrzeugs sowie für den Beschuldigten und seinen Beifahrer schwerwiegende Konsequenzen entstehen können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeuginsassen des überholten Fahrzeugs gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist.