Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 61 km/h vorliegend nur knapp überschritten. Auch dauerte die Geschwindigkeitsüberschreitung während des Überholmanövers nicht sehr lange. Seine (kurze) Raserfahrt hat sich jedoch nicht in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft, sondern er hat dabei ein Fahrzeug überholt, womit ein risikoerhöhender Umstand vorgelegen hat.