Dass er sich im Tatzeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hat und den Führerausweis erst rund sieben Jahre zuvor in Italien erworben hat (GA act. 27), ändert daher nichts an der vorliegenden Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG, weshalb das Obergericht nicht an den Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden ist. Der Beschuldigte fuhr am 10. April 2023 um 14.01 Uhr auf der Zofingerstrasse im Boowald (Gemeindegebiet Glashütten) in Fahrtrichtung Vordemwald bei einem Überholmanöver mit 141 km/h statt der erlaubten 80 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h.