haben, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine zehnjährige Bewährungszeit, sondern lediglich eine entsprechende Vorstrafenlosigkeit vorausgesetzt wird. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). In Italien erfolgte Verurteilungen sind nicht aktenkundig, anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, dass keine solchen erfolgt seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass er sich im Tatzeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hat und den Führerausweis erst rund sieben Jahre zuvor in Italien erworben hat (GA act.