90 Abs. 3ter SVG auch auf Fahrzeuglenker angewendet werden, die noch nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen, also auch bei Jung- beziehungsweise Neulenkern. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung beabsichtigt hat, dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.5 f.). Nichts anderes kann für ausländische Staatsbürger gelten, welche sich im Tatzeitpunkt seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sich entsprechend weniger lange im Strassenverkehr bewährt