SVG verneint hat, da sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe und sich somit nicht während zehn Jahren im Strassenverkehr bewährt habe, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Art. 90 Abs. 3ter SVG auch auf Fahrzeuglenker angewendet werden, die noch nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen, also auch bei Jung- beziehungsweise Neulenkern.