102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Entgegen der Staatsanwaltschaft ist mit Blick auf den klaren Wortlaut auch nicht ersichtlich, weshalb Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht zur Anwendung gelangen sollte, wenn der Täter bei der Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG eine konkrete Gefahr geschaffen hat, zumal sich Art. 90 Abs.3ter SVG auf Art. 90 Abs. 3 SVG bezieht, dieser aber gerade keine konkrete Gefährdung voraussetzt. Soweit schliesslich die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art.