sei. Andererseits sei eine Strafmilderung gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB angezeigt. Insgesamt rechtfertige sich eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Berufungsbegründung S. 4 f.) bzw. eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch hinsichtlich des Strafmasses (Berufungsantwort S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).