Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, es sei eine tiefere Strafe auszusprechen und von einer Verbindungsbusse abzusehen, eventualiter sei die Busse tiefer festzusetzen und bei der Hauptstrafe strafreduzierend zu berücksichtigen (Berufungserklärung S. 2). Er macht geltend, dass einerseits der privilegierte Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar -8-