Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.