30) keine weiteren Fahrzeuge erwähnt. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt – nämlich, dass er die Möglichkeit des Abbruchs des Überholmanövers nicht bedacht habe – überzeugt nicht. Die von ihm ergriffene Massnahme des starken Beschleunigens war nicht annähernd gleichwertig wie das offensichtlich naheliegende Abbrechen des Überholmanövers und Einscheren hinter dem anderen Fahrzeug, sondern erschien von vornherein als gefährlich. Damit genügt sein rechtswidriges Verhalten der geforderten absoluten Subsidiarität nicht, weshalb weder ein rechtfertigender noch ein entschuldbarer Notstand vorliegt. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.