Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte vorliegend überhaupt in einer Notstandslage befunden hat, was aber offenbleiben kann, da die weiteren Voraussetzungen des Notstands nicht erfüllt sind. Es wäre dem Beschuldigten nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, das begonnene Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einzureihen. Der Beschuldigte hat wiederholt angegeben, dass kein Fahrzeug hinter ihm gewesen sei und die Strasse frei gewesen sei (UA act. 43, 50). Zudem wurden im Polizeirapport vom 30. April 2023 (UA act. 30) keine weiteren Fahrzeuge erwähnt.